Zur Navigation Zum Inhalt Zur rechten Spalte

Suchfunktion

Einstellungen

Schriftgröße: 
Kontrast: 

Google Street View

Presseberichten zufolge hat Google am 26.05.2010 mitgeteilt, vorerst alle Street-View-Fahrten weltweit zu stoppen. Begründet wird dies mit den bekannt gewordenen Problemen beim Scannen und Speichern von WLAN-Daten. Laut Google könnte dies den Start des Straßenansichtsdienstes verzögern (evtl. bis 2011). Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner signalisiert, dass Street View im Jahre 2010 in Deutschland wohl noch nicht online gehen wird. Es hätten bereits zu viele Bundesbürger Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern ihrer Häuser eingelegt.

Wer als Eigentümer/-in oder Mieter/-in verhindern möchte, dass ein Bild der Immobilie / Wohnung im Internet erscheint, kann der Veröffentlichung per E-Mail, Brief oder Fax widersprechen.

Im Widerspruch sollte das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (zum Beispiel die Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann.


Erläuterungen des Bundesdatenschutzbeauftragten

Seitdem das vor allem als Suchmaschinenbetreiber bekannte Unternehmen Google im Jahre 2008 begonnen hat, auch in Deutschland Städte und Gemeinden mit Kamerafahrzeugen zu befahren und für sein Angebot „Street View“ Bilder aufzunehmen, wenden sich viele Bürgerinnen und Bürger besorgt an die Datenschutzbehörden in Bund und Ländern. Sie befürchten einen unangemessenen Eingriff in ihre Privatsphäre, den sie nicht wünschen und deshalb nicht ungefragt hinnehmen wollen.

Dabei hat sich gezeigt, dass viele nicht genau wissen, was eigentlich bei Angeboten wie Street View passiert. Um dies zu erklären und um zu zeigen, welche Möglichkeiten die Betroffenen haben, ihre Privatsphäre zu schützen, werden im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Google Street View ist nicht der einzige derartige Dienst, aber der bekannteste. Die folgenden Aussagen sind selbstverständlich auch auf andere Dienste übertragbar, die Straßen-, Gebäude- und Grundstücksansichten im Internet veröffentlichen.

1. Was ist Street View?
Street View ist ein Dienst, der in das bereits seit längerem bekannte Angebot Google Maps der Fa. Google integriert werden soll. Die bisher veröffentlichten Karten und Satellitenfotos sollen durch eine zusätzliche Funktion ergänzt werden, die es den Nutzern ermöglicht, sich fotografische Aufnahmen der Straßen und angrenzenden Grundstücke und Gebäude anzusehen. In einigen Ländern innerhalb und außerhalb Europas (Frankreich, Schweiz, USA, Australien) steht die Funktion bereits zur Verfügung.


2. Wie kommt Google an die Fotos und was passiert mit den Aufnahmen?
Im Auftrag von Google fahren speziell ausgerüstete Fahrzeuge öffentliche Straßen ab und fertigen Digitalfotos aus verschiedenen Perspektiven an. Dabei nehmen die Kameras Bilder aus einer maximalen Höhe von 2,50 m auf. 

Die Rohaufnahmen werden zunächst im Fahrzeug gespeichert. Anschließend werden sie in die USA übertragen und dort so bearbeitet, dass sie für eine Veröffentlichung geeignet sind. Diese so genannten Rohdaten dienen als Grundlage für die Veröffentlichung der Bilder im Internet. 

Die Rohdaten werden nach Aussage von Google so lange gespeichert, wie sie zum Zwecke der Weiterentwicklung und Verbesserung der von Google entwickelten Technologie benötigt werden, mit der Gesichter, Fahrzeugkennzeichen und Gebäudeansichten unkenntlich gemacht werden. Google hat verbindlich zugesichert, die Rohdaten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald Speicherung und Verarbeitung der Rohdaten nicht mehr für die Weiterentwicklung und Verbesserung erforderlich sind. Hierzu siehe auch unten Frage 8.

3. Werden auch Videos aufgenommen und veröffentlicht?
Nein. Google fertigt ausschließlich Einzelaufnahmen an, die technisch anschließend so verknüpft werden, dass bei der Veröffentlichung ein möglichst lückenloses Bild einer Straße entsteht. Allein hierdurch entsteht ein filmischer Eindruck. 

Außerdem handelt es sich bei den im Internet zu sehenden Bildern nicht um aktuelle Aufnahmen, da zwischen Aufnahme und Veröffentlichung ein längerer Zeitraum liegt.

4. Wie erfahre ich, ob und wann meine Gemeinde von den Befahrungen betroffen ist?
Google hat zugesagt, eine Liste der Landkreise und kreisfreien Städte zu veröffentlichen, die in den jeweils kommenden zwei Monaten befahren werden sollen. Diese Liste soll ständig aktualisiert werden und ist im Internet unter http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/faq.html#q9 abrufbar. Präzisere Angaben, zu welchem Zeitpunkt in welchem Ort aufgenommen wird, vermag Google nicht zu geben, da die genaue Fahrstrecke individuell von den Fahrern in Abhängigkeit von Wetter, Verkehrslage und anderen äußeren Bedingungen kurzfristig festgelegt wird.

5. Inwiefern sind von Street View überhaupt personenbezogene Daten betroffen?
Personenbezogene Daten können in zweierlei Hinsicht betroffen sein: 

  • Es können Personen oder Fahrzeuge zufällig ins Visier der Kamera geraten. Die Auflösung der Aufnahmen ist ohne weitere Bearbeitungsschritte ausreichend hoch, so dass die abgebildeten Menschen bzw. Fahrzeuge in vielen Fällen einer konkreten natürlichen Person zugeordnet werden können. Insofern treffen die Bilder eine Aussage darüber, welche Person sich an welchem Ort aufgehalten oder welches Fahrzeug sich an welchem Ort befunden hat.

  • Die abgebildeten Gebäudeansichten können ohne großen Aufwand der Person des Eigentümers zugeordnet werden. Sofern der Eigentümer eine natürliche Person ist, lassen die Aufnahmen also Rückschlüsse auf seine sachlichen Verhältnisse zu und sind als personenbezogene Daten zu betrachten.


6. Gilt für Google als amerikanisches Unternehmen überhaupt deutsches Datenschutzrecht?

Grundsätzlich ja. Zwar werden die Daten in der Verantwortung der Google Inc. – eines amerikanischen Unternehmens, das in Kalifornien seinen Sitz hat – erhoben, verarbeitet und genutzt. Das deutsche Datenschutzrecht gilt aber auch für ein amerikanisches Unternehmen, solange es personenbezogene Daten in Deutschland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Indem Google die personenbezogenen Daten durch das Fotografieren zwangsläufig in Deutschland erhebt und hier auch zumindest kurzzeitig speichert, muss das Unternehmen deshalb die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Google ist dabei verpflichtet, einen so genannten Inlandsvertreter zu bestellen, damit sowohl die Betroffenen als auch die Datenschutzaufsichtsbehörde einen Ansprechpartner im Inland haben. Im Falle von Street View fungiert die Google Germany GmbH mit Sitz in Hamburg als Inlandsvertreterin.

Sobald sich die Daten in den USA befinden, endet allerdings die Geltung des deutschen Datenschutzrechts, da es sich bei Google um ein rein amerikanisches Unternehmen handelt. Damit kann insbesondere die Veröffentlichung der Bilder nicht unmittelbar nach dem Bundesdatenschutzgesetz beurteilt werden. Da die Veröffentlichung allerdings der alleinige Zweck von Street View ist, ist sie natürlich auch schon bei der datenschutzrechtlichen Bewertung der in Deutschland stattfindenden Erhebung und Speicherung zu berücksichtigen.

7.  Darf Google die Aufnahmen überhaupt in die USA transferieren?
Ja. Die physische Übertragung des Bildmaterials in die USA ist datenschutzrechtlich betrachtet keine Datenübermittlung. Von einer Übermittlung spricht man nur dann, wenn personenbezogene Daten an einen Dritten weitergegeben werden. Wie unter 6. erläutert, ist aber ausschließlich die amerikanische Google Inc. die verantwortliche Stelle, während die Google Germany GmbH lediglich als Inlandsvertreterin agiert. Es ist also rechtlich betrachtet kein Dritter im Spiel, so dass die Weitergabe der Daten in die USA keinen Hindernissen begegnet.

8. Was passiert mit den Bildern, wenn Personen oder Fahrzeuge zufällig ins Bild geraten?
Die Gesichter von Personen und die Kennzeichen von Fahrzeugen werden vor der Veröffentlichung mit einem speziellen technischen Verfahren von Google unkenntlich gemacht. Sie erscheinen im Idealfall in einer Weise verwischt, dass ein Bezug zu bestimmten Personen oder bestimmten Fahrzeugen ausgeschlossen wird. Die Verschleierung erfolgt dabei erst beim Abruf; in den zugrundeliegenden Rohdaten werden die Bilder ohne diese Verschleierung gespeichert. Google arbeitet nach eigenen Angaben permanent an der Verbesserung der entsprechenden Software.

Zu diesem Punkt werden nach wie vor Gespräche zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden und Google geführt, da die von Google eingesetzten Verfahren nicht in jedem Falle zu einer wirksamen Anonymisierung führen. Vereinzelt tritt der Fall auf, dass ein Gesicht oder ein Fahrzeugkennzeichen nicht unkenntlich gemacht wird, weil die Software das Gesicht oder das Kennzeichen nicht als solches erkennt. Dieses Risiko besteht vor allem bei Bildern, die nicht direkt frontal aufgenommen sind. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person oder ein Fahrzeug aufgrund besonderer einmaliger Merkmale (besondere Kleidung, Behinderung, seltenes Fahrzeug etc.) trotz wirksamer Verschleierung des Gesichts oder des Kennzeichens erkennbar bleibt.

9. Kann ich verhindern, dass mein Grundstück aufgenommen wird?
Nein. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, besteht hierfür auch keine rechtliche Handhabe. Bei den vom öffentlichen Straßenland aus vorgenommen Aufnahmen handelt es sich um personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Derartige Fotos können von jedermann aufgenommen werden. Das Datenschutzrecht verbietet das erst dann, wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen offensichtlich überwiegen. Dies ist beim bloßen Aufnehmen des Grundstücks regelmäßig nicht der Fall. Anders ist die Lage erst bei der Veröffentlichung zu beurteilen, siehe 10. und 11.

Das strafrechtlich geschützte Recht am eigenen Bild greift auch erst bei einer Veröffentlichung der Aufnahmen, nicht schon bei ihrer Anfertigung.

10. Kann ich eine Veröffentlichung von Bildern verhindern?
Ja. Google bietet den Betroffenen die Möglichkeit, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen. Ein Widerspruch kann sowohl elektronisch als auch schriftlich eingelegt werden. Für elektronische Widersprüche steht zurzeit die E-Mail-Adresse streetview-deutschland(at)google.com zur Verfügung. 

Auf schriftlichem Wege sind Widersprüche gegen die Veröffentlichung an

  • Google Germany GmbH,
    betr.: Street View,
    ABC-Straße 19,
    20354 Hamburg

zu richten.  In jedem Falle sind das Grundstück, die Person oder das Fahrzeug, deren Veröffentlichung widersprochen werden soll, möglichst präzise zu bezeichnen. Dabei ist zu bedenken, dass nach Aussage von Google keine technische Verknüpfung zwischen der Aufnahme eines Bildes und dessen konkreter Anschrift (Straße und Hausnummer) vorgenommen wird. Das mit den Aufnahmen verknüpfte Kartenmaterial ist nur hinsichtlich der Straßen präzise, die Hausnummern werden als Näherungswerte nachträglich eingefügt, so dass sie nicht exakt an der gleichen Stelle in der Karte verzeichnet werden, an der die entsprechenden Häuser sich tatsächlich befinden. Mit anderen Worten: Google kann häufig nicht eindeutig bestimmen, welche Hausnummer beispielsweise ein auf einer Aufnahme befindliches Gebäude tatsächlich hat. Dies erschwert die Zuordnung der Widersprüche. Hier wird an einer Lösung gearbeitet, die das Einlegen von Widersprüchen direkt über das Internet-Portal von Google mit einer präziseren Lokalisierung der Widersprüche ermöglichen soll.

11. Kann ich auch nach Veröffentlichung der Bilder noch Widerspruch einlegen?
Ja. Dies war in Street View von Anfang an vorgesehen. Hier besteht die Möglichkeit, ein konkretes Bild bei Google zu melden. Das konkrete Verfahren ist im Internet unter http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/faq.html#q6 beschrieben. Auch in diesen Fällen können Widersprüche schriftlich eingelegt werden, was aber wiederum eine möglichst genaue räumliche Bezeichnung des Bildes voraussetzt.

12. Was passiert mit den Aufnahmen, deren Veröffentlichung widersprochen wurde?
Google hat zugesichert, diese Aufnahmen auch in den so genannten Rohdaten zu löschen oder unkenntlich zu machen. Dies geschieht bereits vor Veröffentlichung, wenn der Widerspruch mindestens einen Monat vor Veröffentlichung eingeht. Später oder auch nach Veröffentlichung eingelegte Widersprüche führen zu einer Löschung innerhalb von zwei Monaten.

13. An wen kann ich mich wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Google nicht an die Regeln hält?
Wenn Ihr Widerspruch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird oder Sie sonst konkrete Zweifel haben, dass Google rechtmäßig mit Ihren Daten umgeht, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Da die Inlandsvertreterin von Google, die Google Germany GmbH, ihren Sitz in Hamburg hat, ist das der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingegangene Eingaben werden an die Hamburger Behörde weitergeleitet, da der Bundesbeauftragte hier keine Zuständigkeit hat.