Ihr Anliegen
Anliegen A-Z: Vergnügungssteuer
Beschreibung
Geräte:
Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung werden monatlich folgende Sätze erhoben:
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des Einspielergebnisses;
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro - in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 8 v.H. des Einspielergebnisses;
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 Euro - in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 200,00 Euro
Veranstaltungen:
Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde durchgeführten folgenden Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen
- Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern
Die Höhe der zu veranlagenden Steuer richtet sich nach dem Vergnügungssteuergesetz für Nordrhein-Westfalen in der z.Z. geltenden Fassung.
Formulare
- Bankeinzugsermächtigung
- 20.002 Vergnügungssteuererklärung für Apparate in Gaststätten und ähnlichen Orten
- 20.003 Vergnügungssteuer: Erklärungsbogen für Gewaltspielautomaten
- 20.004 Vergnügungssteuererklärung für Apparate in Spielhallen
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sundern
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartnerin
Frau
Sandra Schmidt
E-Mail: s.schmidt(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81-153
zum Kontaktformular
Subnavigation:
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