Ihr Anliegen
Anliegen A-Z: Baugenehmigung
Beschreibung
Informationen zum Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Baugenehmigung.
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet hier zwischen dem vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren:
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
- Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen durchgeführt, soweit für sie kein normales Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist und soweit sie nicht genehmigungsfrei sind.
Normales Baugenehmigungsverfahren:
- Das normale Baugenehmigungsverfahren ist durchzuführen bei:
- Hochhäusern,
- baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
- baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche,
- Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
- Messe- und Ausstellungsbauten,
- Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
- Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
- Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
- Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheime,
- Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
- Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
- Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,
- baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,
- Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
- Camping- und Wochenendplätzen,
- Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
- Zelten, soweit sie nicht fliegende Bauten sind.
Bitte reichen Sie Ihren erforderlichen Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung und Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Stadt Sundern ein. Dort befindet sich die für Ihr in Sundern geplantes Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde (Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung). Verwenden Sie für Ihren Bauantrag bitte die vorgeschriebenen Formulare, die Sie beim Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung oder hier per Download (Bereich: Formulare) erhalten.
Der Bauantrag muss von Ihnen und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt sein muss, durch Unterschrift anerkannt sein.
Auf die Unterschrift des Bauvorlagenberechtigten kann verzichtet werden für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, Bauvorlagen für Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche, überdachte Fahrradabstellplätze, Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.
Bauvorlageberechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf, aber darüber hinaus auch weitere Personen, die z. B. aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit die Vorlageberechtigung erworben haben. Bitte erfragen Sie rechtzeitig vor der Auftragsvergabe, ob Ihr Auftragnehmer vorlageberechtigt ist.
Nach der Vorlage Ihres Bauantrages bei der Stadt Sundern wird Ihr Bauantrag im Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung registriert (Anlegung von Stammdaten). Danach durchläuft Ihr Antrag je nach Erfordernis weitere Organisationseinheiten der Verwaltung (Vermessung, Tiefbau, Planung, ...).
Soweit die Beteiligung anderer Ämter und Behörden, wie z. B. des staatlichen Umweltamtes, der unteren Landschaftsbehörde, der unteren Wasserbehörde,... erforderlich ist, erfolgt dies unmittelbar nach der Registratur Ihres Antrages. Wenn aufgrund mehrerer notwendiger Beteiligungen weitere Antragsausfertigungen benötigt werden, wird das Bauaufsichtsamt Sie oder Ihre Beauftragten unverzüglich benachrichtigen. Die Vorlage weiterer Antragsausfertigungen dient dann der Beschleunigung des Verfahrens.
Ist der Umlauf durch die o. gen. Organisationseinheiten abgeschlossen und liegen alle notwendigen Stellungnahmen vor, erfolgt die abschließende Prüfung durch das Bauaufsichtsamt. Sie erhalten die Baugenehmigung, es sei denn Ihr Vorhaben widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Baugenehmigung wird in der Regel Auflagen und Hinweise - in manchen Fällen auch Bedingungen - enthalten. Bei Bedingungen wird die Baugenehmigung erst rechtswirksam, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Mit Auflagen und Hinweisen wird Ihnen z. B. genannt, welche Unterlagen noch vor Baubeginn und auch danach vorzulegen sind. Bitte teilen Sie den Baubeginn daher spätestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mit!
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann für den Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auch vorab eine Teilbaugenehmigung beantragt werden. Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann jedoch nur erfolgen, wenn abzusehen ist, dass die vorab genehmigten Bauteile keiner Änderung bedürfen.
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wird.
Genehmigungsfreie Vorhaben:
Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung:
- Gebäude bis zu 30m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufentshaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz
- Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen
- Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
- Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
- Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung
- Schutzhütten für Wanderer
- Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, aufbauten und Überbrückungen.
Bauteile
- Nichtragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
- Verkleidungen von Balkonbrüstungen.
Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungen, Aufzüge
- Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken.
- Bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpenstationen, bis 20m² Grundfläche und 4m Höhe,
- Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
- Behälter und Fachsilos bis zu 50m³ Fassungsvermögen und bis zu 3,0m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
- Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden
- Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten
Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen
- Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen,
- bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,
- Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken
- Einfriedungen bis zu 2,0m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0m Höhe über der Geländeroberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
- offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
- Brücken und Durchlässe bis zu 5,0m Lichtweite,
- Stützmauern bis zu 2,0m Höhe ohne Geländeauffüllung.
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen
- Unterstützungen von Seilbahnen,
- Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1.20m und bis zu einer Höhe von 10,0m, sonstige Antennenanlagen bis zu 10,0m Höhe,
- ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
- Blitzschutzanlagen,
- Signalhochbauten der Landesvermessung,
- Fahnenmasten,
- Flutlichtanlagen bis zu 10,0m Höhe über der Geländeoberfläche.
Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze
- Nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100m²,
- überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100m²,
- Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
- unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschftlicher Produkte.
Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
- Bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
- bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
- Wasserbecken bis zu 100m³ Fassungsvermögen außer im Außenbereich,
- Landungsstege,
- Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0m Höhe.
Werbeanlagen, Warenautomaten
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach bis zu einer Größe von 1m²
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbindungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
- Warenautomaten.
Vorübergehend aufgestellte oder genutzt Anlagen
- Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
- Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
- Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen, bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
- bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.
Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen
- Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5 BauONW,
- selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2,0m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400m² Fläche haben,
- Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50m Höhe,
- Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen,
- Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
- Brunnen,
- Fahrzeugwaagen,
- Hochsitze,
- unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummer 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5m³.
Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner
- eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
- die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs.1 Nr.1 oder 2 BauONW besteht,
- Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
- das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
- das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
- die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, die öffentlich rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Genehmigungsfreie Anlagen:
Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger,
- Feuerungsanlagen,
- in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,
- in Serie hergestellte Brennstoffzellen,
- Wärmepumpen,
- ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50m³ Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5m³ Fassungsvermögen,
- Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,
- Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind,
- Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung.
Bitte lassen Sie sich vor der Benutzung der Anlagen schriftlich vom Unternehmer bescheinigen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Legen Sie diese Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde vor.
Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden soll, es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschliessung gesichert ist.
Bei den von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben sind annähernd die gleichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vorzulegen wie bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben.
Die Bauvorlagen müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.
Mit dem von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Gemeinde schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Nutzungsänderungen/Garagen
Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens anzuzeigen. Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen (bis 100 m²). Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle einer Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Nachbarn vorliegt.
Definitionen:
- Gebäude geringer Höhe
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7m über der Gebäudeoberfläche liegt. - Gebäude mittlerer Höhe
Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltraumes mehr als 7m und nicht mehr als 22m über der Gebäudeoberfläche liegt. - Erschließung
Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es in angemessener Breite an einer befahrbaren, öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt an eine solche angrenzt, ausreichend mit Strom, Wasser und Löschwasser versorgt und an ein öffentliches Abwasserbeseitigungsnetz angeschlossen ist.
Zuständig für Ihr Bauvorhaben ist das Amt für Stadtplanung, Umwelt und Bauordnung der Stadt Sundern; wobei eine Unterteilung in vorgenommen wurde.
Benötigte Unterlagen
Sofern die für einen Bauantrag notwendigen Bauvorlagen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein müssen sind bspw. nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
a) für Garage und Nebenanlagen:
- Bauantragsformular (1-fach),
- Erhebungsbogen für die Baustatistik (2-fach),
- Abzeichnung der Flurkarte (1-fach),
- Lageplan Maßstab 1:500 (3-fach),
- Grundriss - Schnitt und Ansichtszeichnung (3-fach),
- Nutzflächenberechnung (3-fach),
- Berechnung des umbauten Raumes (3-fach),
- Baubeschreibung (3-fach).
b) für Nutzungsänderungen:
- Bauantragsformular (1-fach),
- Erhebungsbogen für die Baustatistik (2-fach),
- Abzeichnung der Flurkarte (1-fach),
- Lageplan Maßstab 1:500 (3-fach),
- Grundriss - Schnitt und Ansichtszeichnung (3-fach),
- Nutzflächenberechnung (3-fach),
- Berechnung des umbauten Raumes (3-fach),
- Baubeschreibung (3-fach),
- bei gewerblichen Anlagen: Betriebsbeschreibung (3-fach).
c) für Werbeanlagen:
- Bauantragsformular für Werbeanlagen (1-fach),
- Lageplan (2-fach),
- zeichnerische Darstellung der Hausfassade (2-fach),
- zeichnerische Darstellung (einschl. der Abmessungen) des Werbelogos (2-fach),
- Baubeschreibung (2-fach).
d) für den Abbruch:
- Bauantragsformular (1-fach),
- Lageplan (3-fach),
- Nutzflächenberechnung des abzubrechenden Gebäudes (3-fach),
- Berechnung des umbauten Raumes des abzubrechenden Gebäudes (3-fach),
- Beschreibung des Abbruchvorgangs (2-fach),
- Benennung eines geeigneten Abbruchunternehmers (1-fach).
Formulare
- 63.001 Bauantrag Antrag auf Vorbescheid
- 63.002 Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 67 BauONW
- 63.003 Bauantrag Werbeanlage
- 63.007 Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtl. Genehmigung
- 63.009 Befreiungsantrag von baurechtlichen Vorschriften
- 63.010 Befreiungsantrag vom Bebauungsplan
- 63.011 Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
- 63.012 Baubeschreibung
- 63.013 Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- 63.014 Vollmacht in Bauangelegenheiten
- 63.016 Anzeige der Rohbaufertigstellung
- 63.017 Anzeige der abschließenden Fertigstellung
- 63.018 Erklärung Entwurfsverfasser
- 63.019 Einwendungen als Angrenzungen zu einem Bauvorhaben
- 63.020 Antrag auf Grundstücksteilung/Negativzeugnis
- 63.021 Anzeige einer beabsichtigten Nutzungsänderung
- 63.022 Anzeige zur Errichtung einer Kleingarage
- 63.023 Bauantrag für Sonderbauten, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gilt
- 63.024 Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- 63.025 Anlage 1/6 zu VV BauPrüfVO
- 63.026 Antrag auf Abbruchgenehmigung
- 63.027 Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen und Baufertigstellungen
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
Herr
Manfred Groß
E-Mail: m.gross(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81-239
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Herr
Martin Bender
E-Mail: m.bender(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81- 173
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Herr
Bernd Feldmann
E-Mail: b.feldmann(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81- 174
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