Lebenslagen
Anliegen A-Z: Vorbescheid
Beschreibung
Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Art nicht von einer Dienststelle allein beantworten.
Bitte haben Sie hierfür Verständnis. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage vorzulegen. Dieses hat den Vorteil, dass Sie einen Vorbescheid erhalten, an den die Baugenehmigungsbehörde zwei Jahre lang gebunden ist.
Der Antrag auf Vorbescheid bringt weitgehende Rechtssicherheit. Das ist besonders nützlich bei einem bevorstehenden Grunderwerb.
Der Vorbescheid wird immer mindestens so umfangreich sein, wie die Fragestellung es ermöglicht.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, so müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Dies gilt nicht für den Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW), § 71
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Bekanntmachung der Neufassung v. 23. August 1999
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW), v. 5. August 1980
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
Herr
Manfred Groß
E-Mail: m.gross(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81-239
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Herr
Martin Bender
E-Mail: m.bender(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81- 173
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Herr
Bernd Feldmann
E-Mail: b.feldmann(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81- 174
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