Lebenslagen

Anliegen A-Z: Ausgleichszahlung

Beschreibung

Nach dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen müssen Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) während eines regelmäßig 3-jährigen Leistungszeitraumes eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn das Einkommen die im sozialen Wohnungsbau geltende Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent übersteigt. Je nach Überschreitung der Einkommensgrenze ist grundsätzlich folgende Abgabe zu zahlen:

  • 0,35 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 20 % bis 30 %,
  • 0,75 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 30 % bis 40 %,
  • 1,50 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 40 % bis 50 %,
  • 2,00 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 50 % bis 60 %,
  • 2,50 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 60 % bis 70 %,
  • 3,00 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 70 % bis 80 %,
  • 3,50 € je m² Wohnfläche bei Überschreitung um mehr als 80 %.

 

Die Einkommensgrenze beträgt für

  • einen Einpersonenhaushalt 12.000 € im Jahr,
  • für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 €.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jede weitere Person um 4.100 €.

Die Abgabe wird jedoch höchstens in Höhe der Differenz zwischen der zulässigen Kostenmiete und einem nach dem örtlichen Mietspiegel ermittelten Höchstbetrag festgesetzt.

Zur Feststellung der Abgabepflicht werden alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber jeweils nach 3 Jahren zum Nachweis der Einkommen und der Miete aufgefordert. Die aufgrund der Überprüfung der erfragten Angaben festgesetzte Ausgleichsabgabe kann bei Änderung der Verhältnisse im Leistungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden.

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau Stefanie Lux
E-Mail:
Telefon: 02933 / 81-144
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