Lebenslagen

Anliegen A-Z: Kindertageseinrichtungen

Beschreibung

Die städtischen Kindertageseinrichtungen:

  • Amecke
    Seestr. 6
    59846 Sundern
    Frau Stöwer
    Tel. 02393 / 574
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Sundern-Brandhagen
    Michaelstr. 6
    59846 Sundern
    Frau Aufderbeck
    Tel. 02933 / 2722
    Schwerpunkteinrichtung, integartive Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder,
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Hachen
    Schulstr. 16
    59846 Sundern
    Frau Buzilowski
    Tel. 02935 / 4067
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. 

  • Hagen
    Brückenplatz 5
    59846 Sundern
    Frau Kaschka
    Tel. 02393 / 1434
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Hövel
    Kreisstr. 6
    59846 Sundern
    Frau Scheffer
    Tel. 02935 / 79383
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Linnepe
    Vor der Egge 5
    59846 Sundern
    Frau Lübke
    Tel. 02934 / 268
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Westenfeld
    In der Weist 25
    59846 Sundern
    Frau Schültke
    Tel. 02933 / 4422
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

  • Stemel
    Altenberg 5
    59846 Sundern
    Frau Lenze
    Tel. 02933 / 78349
    Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.

     

Seitenanfang


Gebühren

Elternbeiträge - Allgemeines/ Beitragsstaffelung

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sieht vor, dass die Personensorgeberechtigten monatliche Beiträge zu den Kosten des Kindergartenbetriebes leisten. Die Höhe des Elternbeitrages ist gestaffelt nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten.

Wessen Einkünfte sind zu berücksichtigen?

  • Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die gesamten Einkünfte beider Elternteile maßgebend.
  • Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend.
  • Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so treten diese an die Stelle der Eltern, wenn Ihnen für das Kind der steuerliche Kinderfreibetrag gewährt oder das Kindergeld gezahlt wird. Pflegeeltern zahlen maximal den Beitrag der zweiten Einkommensgruppe.

Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?

Berücksichtigt werden nur die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht (Jahresbruttoeinkommen), außerdem

  1. Unterhaltsleistungen von Privatpersonen, gleichgültig ob diese zur Leistung verpflichtet sind oder nicht,
  2. öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind (Sozialhilfe, Wohngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld usw.),
  3. Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Mini-Job),
  4. sonstige steuerfreie Einkünfte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
  5. Bei Personen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten (z. B. Beamte), ist dem nachgewiesenen Jahreseinkommen der sog. Altersversorgungsanteil zum Einkommen in Höhe von 10 % hinzuzurechnen.

Maßgebend sind für die Erstveranlagung Ihre Jahresbruttoeinkünfte des letzten Kalenderjahres

Welche Beträge sind von den Einkünften abzuziehen?

  • Werbungskosten (pauschal oder lt. Einkommensteuerbescheid)
  • Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind

Welche Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen?

  • Kindergeld

Welche Nachweise sind geeignet, die gemachten Angaben zu belegen?

  • Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes und Lohn- oder Gehaltsabrechnung Monat Dezember

  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Job) Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers

  • sonstige Nachweise (Bescheide) über öffentliche Leistungen

Sollten Ihre positiven Jahresbruttoeinkünfte ohnehin über 85.000 € liegen, sind keine Nachweise vorzulegen.

Wie hoch ist der monatlich zu zahlende Elternbeitrag?

Für welchen Zeitraum ist der Elternbeitrag zu zahlen?

  • Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres einschl. Ferienzeiten.

Abschließend noch folgende Hinweise:

  • Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und/oder ohne Vorlage der Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag festzusetzen.

  • Das Jugendamt ist berechtigt, die Angaben jährlich zu überprüfen und dann eine zeitgleiche (auch rückwirkende) Anpassung des Elternbeitrages vorzunehmen.

Ein Merkblatt (PDF-Datei) zur "Erhebung des Elternbeitrages durch das Jugendamt der Stadt Sundern - Erläuterungen zum Einkommen -" steht Ihnen zum Download bereit [mehr]

Seitenanfang


Formulare

Seitenanfang


Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gesetz zur frühen Bildgung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Seitenanfang


Zuständige Organisationseinheit(en)

Seitenanfang


Ansprechpartner(innen)

Frau Anja Allefeld
E-Mail:
Telefon: 02933 / 81 - 263
zum Kontaktformular

Frau Anja Levermann
E-Mail:
Telefon: 02933 / 81 264
zum Kontaktformular

Seitenanfang

Serviceinformationen

Folgende Seiten wurden häufig aufgerufen