Lebenslagen
Anliegen A-Z: Kindertageseinrichtungen
Beschreibung
Die städtischen Kindertageseinrichtungen:
- Amecke
Seestr. 6
59846 Sundern
Frau Stöwer
Tel. 02393 / 574
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Sundern-Brandhagen
Michaelstr. 6
59846 Sundern
Frau Aufderbeck
Tel. 02933 / 2722
Schwerpunkteinrichtung, integartive Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder,
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Hachen
Schulstr. 16
59846 Sundern
Frau Buzilowski
Tel. 02935 / 4067
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Hagen
Brückenplatz 5
59846 Sundern
Frau Kaschka
Tel. 02393 / 1434
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Hövel
Kreisstr. 6
59846 Sundern
Frau Scheffer
Tel. 02935 / 79383
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Linnepe
Vor der Egge 5
59846 Sundern
Frau Lübke
Tel. 02934 / 268
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Westenfeld
In der Weist 25
59846 Sundern
Frau Schültke
Tel. 02933 / 4422
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung. - Stemel
Altenberg 5
59846 Sundern
Frau Lenze
Tel. 02933 / 78349
Es stehen Betreuungsplätze ab dem 1. Lebensjahr zur Verfügung.
Gebühren
Elternbeiträge - Allgemeines/ Beitragsstaffelung
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sieht vor, dass die Personensorgeberechtigten monatliche Beiträge zu den Kosten des Kindergartenbetriebes leisten. Die Höhe des Elternbeitrages ist gestaffelt nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten.
Wessen Einkünfte sind zu berücksichtigen?
- Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die gesamten Einkünfte beider Elternteile maßgebend.
- Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend.
- Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so treten diese an die Stelle der Eltern, wenn Ihnen für das Kind der steuerliche Kinderfreibetrag gewährt oder das Kindergeld gezahlt wird. Pflegeeltern zahlen maximal den Beitrag der zweiten Einkommensgruppe.
Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?
Berücksichtigt werden nur die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht (Jahresbruttoeinkommen), außerdem
- Unterhaltsleistungen von Privatpersonen, gleichgültig ob diese zur Leistung verpflichtet sind oder nicht,
- öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind (Sozialhilfe, Wohngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld usw.),
- Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Mini-Job),
- sonstige steuerfreie Einkünfte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Personen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten (z. B. Beamte), ist dem nachgewiesenen Jahreseinkommen der sog. Altersversorgungsanteil zum Einkommen in Höhe von 10 % hinzuzurechnen.
Maßgebend sind für die Erstveranlagung Ihre Jahresbruttoeinkünfte des letzten Kalenderjahres
Welche Beträge sind von den Einkünften abzuziehen?
- Werbungskosten (pauschal oder lt. Einkommensteuerbescheid)
- Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind
Welche Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen?
- Kindergeld
Welche Nachweise sind geeignet, die gemachten Angaben zu belegen?
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes und Lohn- oder Gehaltsabrechnung Monat Dezember
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Job) Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers
- sonstige Nachweise (Bescheide) über öffentliche Leistungen
Sollten Ihre positiven Jahresbruttoeinkünfte ohnehin über 85.000 € liegen, sind keine Nachweise vorzulegen.
Wie hoch ist der monatlich zu zahlende Elternbeitrag?
- Entsprechend der ermittelten positiven Gesamteinkünfte erfolgt eine Einstufung in eine der Einkommensgruppen. Aus der jeweiligen Einkommensgruppe ergibt sich dann der monatlich zu zahlende Elternbeitrag. Die aktuellen Elternbeiträge finden sie hier in der Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
Für welchen Zeitraum ist der Elternbeitrag zu zahlen?
- Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres einschl. Ferienzeiten.
Abschließend noch folgende Hinweise:
- Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und/oder ohne Vorlage der Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag festzusetzen.
- Das Jugendamt ist berechtigt, die Angaben jährlich zu überprüfen und dann eine zeitgleiche (auch rückwirkende) Anpassung des Elternbeitrages vorzunehmen.
Ein Merkblatt (PDF-Datei) zur "Erhebung des Elternbeitrages durch das Jugendamt der Stadt Sundern - Erläuterungen zum Einkommen -" steht Ihnen zum Download bereit [mehr]
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Gesetz zur frühen Bildgung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
Frau
Anja Allefeld
E-Mail: a.allefeld(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81 - 263
zum Kontaktformular
Frau
Anja Levermann
E-Mail: a.levermann(at)stadt-sundern.de
Telefon: 02933 / 81 264
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