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Brennholzvergabe

Die Stadt Sundern vergibt Brennholz aus dem Stadtwald über eine Interessenbekundung.

Brennholzinteressierte bekunden ihr Kaufinteresse per E-Mail oder per Post. 

Angaben zum Verfahren

Interessenten senden in dem Zeitraum vom 13. bis 27.02.2026

eine E-Mail oder ein Anschreiben an folgende Adresse: 

 

brennholz(at)stadt-sundern.de

oder per Post

Stadt Sundern
Abt. 3.3. Grundstücke, Gebäude und Forst
Rathausplatz 1
59846 Sundern

 

Im Anschluss an die Bewerbungsfrist werden die vorhandenen Brennholzmengen den Bewerbern zugewiesen. Die Käufer erhalten dann einen von der Stadt Sundern ausgestellten Berechtigungsschein.

Bedingungen:

 

Die E-Mail soll folgendes beinhalten:

  • Name und Rechnungsanschrift des Kaufinteressenten
  • Sortiment
  • Menge
  • Angaben zum Motorsägeschein (wann, wo und durch wen dieser ausgestellt wurde)

Die Fachkunde im Umgang mit der Motorsäge ist zwingend durch einen Motorsägeschein nachzuweisen

Unvollständige Bestellungen können nur nachrangig bearbeitet werden.

Preisangaben:

 

  • Lang am Weg Holz wenig Äste, Frisch (Bu, Ei ): 85,00 €/FM
  • Lang am Weg Holz wenig Äste, schwach, tw. Stockig, relativ trocken (Bu, Ei ): 80,00 €/FM 

Zahlungsbedingungen:

 

Der Rechnungsbetrag muss vor Abholung des Holzes auf eines der städtischen Konten eingezahlt sein. Barzahlungen vor Ort sind nicht möglich.

Zusätzliche Bedingungen:

  1. Das Holz kann nach Eingang des Kaufbetrages bis zum 31.05.2026 geborgen, bearbeitet und abgeholt werden. Ein Befahren des Reviers zu einem späteren Zeitpunkt ist nur nach Absprache und mit Genehmigung durch die Forstabteilung der Stadt Sundern bzw. deren zuständigen Förster möglich.
  2. Sämtliche Motorsägearbeiten dürfen nur durch fachkundige Personen mit kompletter Schutzausrüstung durchgeführt werden. Es ist zwingend notwendig, dass eine zweite Person mit vor Ort ist. Alleinarbeit an der Motorsäge ist strengstens untersagt. Ein Mobiltelefon ersetzt nicht die zweite Person. Bei Verstößen gegen die gültigen Unfallverhütungsvorschriften erfolgt die Ausweisung aus dem Revier bis die Arbeitssicherheit wiederhergestellt ist.
  3. Das Holz bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum der Stadt Sundern. Das Risiko des zufälligen Untergangs (Diebstahl etc.) geht mit Zuschlagserteilung an den Käufer über.
  4. In der Selbstwerbung der Sortimente Kronenholz und Erstdurchforstung dürfen die Flächen nicht flächig befahren werden. Eine Befahrung ist ausschließlich auf den gezeichneten Rückegassen möglich. Bei Wetterlage und Bodenfeuchte, die ein schadloses Befahren der Rückegassen nicht erlauben, ist die Stadt Sundern berechtigt, die Rückearbeiten zu unterbrechen. Bei allen Arbeiten ist auf einen schonenden Umgang mit dem verbleibenden Bestand zu achten. Schädigungen des verbleibenden Bestandes sind vom Käufer zu ersetzen.
  5. Bei Verstößen gegen die Vorgaben von Arbeitssicherheit, Naturschutz und Bestandspflege ist die Stadt Sundern berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  6. Bei der Aufarbeitung im Wald verpflichtet sich der Käufer zum Einsatz von Biokettenöl und Alkylatbenzin (Sonderkraftstoff) in der Motorsäge.
  7. Der Motorsägeschein ist bei der Arbeit mitzuführen und auf Anforderung den Förstern, die für die Stadt Sundern tätig sind, vorzuzeigen.
  8. Holz das bis 1,5 Jahre nach Erwerb nicht abgeholt wurde, geht wieder in das Eigentum der Stadt Sundern zurück.
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