Ihr Anliegen

Vergnügungsteuer

Geräte:

Nach der städtischen Vergnügungssteuersatzung werden monatlich folgende Sätze erhoben:

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4 v.H. des Spieleinsatzes;
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro
     
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 2 v.H. des Spieleinsatzes;
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 Euro
     
  • in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 200,00 Euro
     

Veranstaltungen:

Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde durchgeführten folgenden Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen 
  • Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern

Die Höhe der zu veranlagenden Steuer richtet sich nach dem Vergnügungssteuergesetz für Nordrhein-Westfalen in der z.Z. geltenden Fassung. 

Kontakt

Frau Sandra Schmidt

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