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Kindertageseinrichtungen

Die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Sundern finden Sie hier.

Elternbeiträge - Allgemeines/ Beitragsstaffelung

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sieht vor, dass die Personensorgeberechtigten monatliche Beiträge zu den Kosten des Kindergartenbetriebes leisten. Die Höhe des Elternbeitrages ist gestaffelt nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten.
 

Wessen Einkünfte sind zu berücksichtigen?

  • Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die gesamten Einkünfte beider Elternteile maßgebend.
  • Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend.
  • Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so treten diese an die Stelle der Eltern, wenn Ihnen für das Kind der steuerliche Kinderfreibetrag gewährt oder das Kindergeld gezahlt wird. Pflegeeltern zahlen maximal den Beitrag der zweiten Einkommensgruppe.
     

Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?

Berücksichtigt werden nur die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht (Jahresbruttoeinkommen), außerdem

  1. Unterhaltsleistungen von Privatpersonen, gleichgültig ob diese zur Leistung verpflichtet sind oder nicht,
  2. öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind (Sozialhilfe, Wohngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld usw.),
  3. Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Mini-Job),
  4. sonstige steuerfreie Einkünfte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
  5. Bei Personen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten (z. B. Beamte), ist dem nachgewiesenen Jahreseinkommen der sog. Altersversorgungsanteil zum Einkommen in Höhe von 10 % hinzuzurechnen.

Maßgebend sind für die Erstveranlagung Ihre Jahresbruttoeinkünfte des letzten Kalenderjahres
 

Welche Beträge sind von den Einkünften abzuziehen?

  • Werbungskosten (pauschal oder lt. Einkommensteuerbescheid)
  • Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind
     

Welche Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen?

  • Kindergeld
     

Welche Nachweise sind geeignet, die gemachten Angaben zu belegen?

  • Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes und Lohn- oder Gehaltsabrechnung Monat Dezember
  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Job) Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • sonstige Nachweise (Bescheide) über öffentliche Leistungen

Sollten Ihre positiven Jahresbruttoeinkünfte ohnehin über 150.000 € liegen, sind keine Nachweise vorzulegen.
 

Wie hoch ist der monatlich zu zahlende Elternbeitrag?

  • Entsprechend der ermittelten positiven Gesamteinkünfte erfolgt eine Einstufung in eine der Einkommensgruppen. Aus der jeweiligen Einkommensgruppe ergibt sich dann der monatlich zu zahlende Elternbeitrag. Die aktuellen Elternbeiträge sind in der Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen festgelegt. Die Satzung finden Sie unter Rechtsgrundlagen.
     

Für welchen Zeitraum ist der Elternbeitrag zu zahlen?

  • Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres einschl. Ferienzeiten.
     

Abschließend noch folgende Hinweise:

  • Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und/oder ohne Vorlage der Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag festzusetzen.
     
  • Das Jugendamt ist berechtigt, die Angaben jährlich zu überprüfen und dann eine zeitgleiche (auch rückwirkende) Anpassung des Elternbeitrages vorzunehmen.

Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen

Gesetz zur frühen Bildgung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

  • Die Gläubiger-Identifikations-Nr. der Stadt Sundern ist die DE85ZZZ00000112220

Kontakt

Frau Melanie Unland

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