Ihr Anliegen

Zweitwohnungssteuer

Wer zahlt Zweitwohnungssteuer?

Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Minderjährige Personen, die z. B. zu Ausbildungszwecken ein Zimmer/eine Wohnung im Stadtgebiet bewohnen, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

Wie erklären Zweitwohnungssteuerpflichtige diese Steuer bei der Stadt Sundern?

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen. Hierzu finden Sie auf der Website der Stadt Sundern unter der Rubrik „Ihr Anliegen – Zweitwohnungssteuer“ einen Erklärungsbogen mit Ausfüllhilfe. Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gelten auch, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. Bitte geben Sie daher relevante Daten umgehend an die Mitarbeiter/innen der Abteilung Finanzmanagement weiter.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung und damit nicht steuerpflichtig sind:
1. Wohnungen, die eine nicht dauernd getrenntlebende, verheiratete Person aus beruflichen Gründen innehat, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
2. Wohnungen, die als ausschließliche Kapitalanlage gehalten werden, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als einen Monat selbst nutzt oder vorhält und sie im Übrigen vermietet.
3. Nebenwohnsitze, wenn es sich um ein Zimmer (das ehemalige „Kinderzimmer“; sog. „Kinderzimmerregelung“) in der elterlichen Wohnung handelt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn Sie weder Eigentümer noch Miteigentümer des Objektes sind.

Was versteht man unter einer Zweitwohnung?

Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.

Wie ist der Begriff Wohnung bestimmt?

Wohnung im Sinne der Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage ist die jährliche Nettokaltmiete. Ist die Wohnung im Eigentum oder wird sie unentgeltlich überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete zu Grunde gelegt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gezahlt wird. Die Nettokaltmiete ist die Warmmiete abzüglich der Betriebskosten und der Heizkosten.

Wie verhält es sich, wenn in meiner Miete Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind?

In diesem Fall wird die Miete entsprechend der Satzung prozentual gekürzt.

Gibt es Ermäßigungstatbestände?

Sind Sie zweitwohnungssteuerpflichtig und haben mehr als 2 minderjährige Kinder, so können Sie schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf Ermäßigung bei der Gemeinde stellen. Gemäß §8 der Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Sundern, wird der Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen um 50% reduziert werden.

Wie hoch ist der Steuersatz und was müssen Steuerpflichtige zahlen?

Von der Bemessungsgrundlage werden 10 % als Zweitwohnungsteuer erhoben.
Beispiel: 200 EUR monatliche Nettokaltmiete x 12 Monate = 2.400 EUR, hiervon 10 % = 240 EUR Zweitwohnungssteuer pro Jahr.

Wie kann ich meinen Meldestatus korrigieren?

Falls Sie feststellen, dass Sie nach ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, wenden Sie sich bitte an das Meldeamt der Stadt/Gemeinde in der Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Wann beginnt bzw. endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, verschiebt sich der Beginn der Steuerpflicht entsprechend. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Wohnung aufgegeben wird.

Wie ist die Steuer zu bezahlen?

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann eine jährliche Zahlung eingerichtet werden, deren Fälligkeit stets auf den 01.07. eines jeden Jahres fällt.

Kontakt

Herr Lars Müller

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Frau Katrin Drees

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