Ihr Anliegen

Bildung und Teilhabe

Wer ist anspruchsberechtigt?
Kinder und Jugendliche, die folgende Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld n.d. SGB II
  • Sozialhilfe n.d. SGB XII
  • Kinderzuschlag n.d. Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Wohngeld n.d. Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz

Welche Leistungen gibt es?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zu den Leistungen sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Übernahme der Kosten für das Mittagessen von Schülerinnen und Schüler und von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

1. Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Welche Kosten werden übernommen?

-       Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs bzw. der Klassenfahrt wird nicht übernommen.

2. Schulbedarf
Was gehört dazu?

-       Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden. (bis Juli 2019 wurden jeweils zum 1.August 70 Euro und zum 1.Februar 30 Euro gezahlt)

3. Schülerbeförderungskosten
Wann werden diese übernommen?

-       Die Kosten für eine Fahrkarte der Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, werden übernommen, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule mit besonderem Profil.

4. Lernförderung
Was bedeutet „Lernförderung“?

-       Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sog. Stellungnahme der Schule.

5. Mittagsverpflegung
Bei wem werden die Kosten für das Mittagessen übernommen?

-       Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, die Übernahme der Kosten für das Mittagessen beantragen.

6. Soziale und kulturelle Teilhabe
Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?

-       Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den o.g. Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (z.B.: Fußballschuhe) übernommen werden.

Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Die Leistungen werden Ihnen vom Jobcenter zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.

Antragstellung
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Die Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe und die benötigten Anträge erhalten Sie hier als Flyer, die Sie als PDF-Datei herunterladen können:

Außerdem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich über das Bildungspaket. [mehr]

  • Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG