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Ingenieurbauwerke

Ingenieurbauwerke sind per Definition aus der DIN 1076:

3 Begriffe

3.1 Ingenieurbauwerke

3.1.1 Brücken
Brücken sind Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt.

3.1.2 Verkehrszeichenbrücken
Verkehrszeichenbrücken sind Tragkonstruktionen, an denen Schilder/Zeichengeber über dem Verkehrsraum befestigt werden. Zu den Verkehrszeichenbrücken zählen auch entsprechende Tragkonstruktionen mit einseitiger oder beidseitiger Auskragung sowie Konstruktionen, die portalartig ganz oder teilweise über die Fahrbahn reichen.

3.1.3 Tunnel
Tunnel sind dem Straßenverkehr dienende Bauwerke, die unterhalb der Erd- oder Wasseroberfläche liegen und in geschlossener Bauweise hergestellt werden oder bei offener Bauweise länger als 80 m sind. Zu den Tunneln gehören auch die für Bau und Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, soweit sie baulich integrierte Bestandteile des Tunnelbauwerkes sind.

Weiterhin gelten folgende Bauwerke ab einer Länge von 80 m als Straßentunnel:

  • Teilabgedeckte unter- oder oberirdische Verkehrsbau-werke (z. B. mit längsgeschlitzten Decken, Raster-decken),
  • oberirdische Einhausungen von Straßen (z. B. Lärmschutzeinhausungen),
  • Kreuzungsbauwerke mit anderen Verkehrswegen,
  • Galeriebauwerke.

3.1.4 Trogbauwerke
Trogbauwerke sind Stützbauwerke (auch Rampenbau-werke) und/oder Grundwasserwannen, die aus Stützwänden mit einer geschlossenen Sohle bestehen.

3.1.5 Stützbauwerke
Stützbauwerke sind Ingenieurbauwerke, die eine Stütz-funktion gegenüber dem Erdreich, dem Straßenkörper oder Gewässer ausüben und eine sichtbare Höhe von 1,50 m oder mehr aufweisen.

3.1.6 Lärmschutzbauwerke
Lärmschutzbauwerke sind Wände mit der Funktion von Lärmschirmen, die eine sichtbare Höhe von 2,00 m oder mehr aufweisen.

3.1.7 Sonstige Ingenieurbauwerke
Als sonstige Ingenieurbauwerke gelten insbesondere alle Bauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, wie z. B. Rohr- und Bandstraßenbrücken, Regenrückhaltebecken aus Stahlbeton, Schachtbauwerke.

 

Die Prüfung und Instandhaltung dieser Bauwerke obliegt der Abteilung 3.2.

Kontakt

Herr Volker Broeske

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Herr Peter Brands

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