Ihr Anliegen

Jugendhilfe im Strafverfahren

Mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
Es bedeutet in der Regel Kontakt mit der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht.
Viele Fragen und Ängste sind damit verbunden
.

Wir sind Ansprechpartner für junge Menschen:

  • Strafunmündige Kinder bis 14 Jahren deren Eltern und Sorgeberechtigten,
  • Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren sowie deren Eltern und Sorgeberechtigten und
  • Heranwachsende im Alter 18 bis 21 Jahren.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes - § 52 Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und § 38 (JGG) und § 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Wir bieten individuelle Beratung und Begleitung vor Ort und für die gesamte Dauer des Verfahrens.

Es ist die Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren die sozialpädagogischen Aspekte im Verfahren zur Geltung zu bringen.

Auf der Grundlage des persönlichen Gesprächs erstellen wir einen Bericht für das Jugendgericht.

Durch den Jugendgerichtshilfebericht sollen die Staatsanwaltschaft und das Gericht einen Eindruck und ein besseres Verständnis für:

  • die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation
  • die Zukunftsperspektive
  • die Hintergründe der Tat
  • und die Inanspruchnahme von Hilfen

bekommen.

Der Bericht hilft dem Gericht bei der Auswahl von erzieherischen Maßnahmen und Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz.

Wir vermitteln und begleiten die Auflagen und Weisungen des Gerichtes.

Kontakt

Frau Mirjam Schindler

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