Stundungen

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können darüber hinaus durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Krankenkassen die Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist.
Die Krankenkassen entscheiden als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge jeweils im Einzelfall.
Eine Stundung der Beiträge ist allerdings grundsätzlich nur dann möglich, wenn man alle anderen Maßnahmen aus den Hilfspaketen der Bundesregierung ausgeschöpft hat.
Man ist bei diesem Angebot verständlicherweise zurückhaltend, denn aus den Sozialversicherungsbeiträgen müssen das Kurzarbeitergeld sowie Renten-, Arbeitslosen und Krankenversicherung gezahlt werden.

Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Es ist daher auch sinnvoll, sich zeitnah mit den zuständigen Krankenkassen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten und Modalitäten einer Stundung abzuklären.
Ein Musterformular gibt es hier zum Download:
https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/downloads/