Abgeschlossenheitsbescheinigung

Es ist möglich, in Gebäuden auf einem Grundstück Teileigentum zu bilden.

Das Teileigentum bedarf einer grundbuchlichen Sicherung. Das Teileigentum kann nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn durch die Bauordnung bescheinigt wird, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind.

Bei gegebener Abgeschlossenheit erhalten Sie eine  Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Legen Sie zur Erlangung der Bescheinigung Lageplan, Grundrisszeichnungen, Nutzflächenberechnungen vor, in denen die Zugehörigkeit der einzelnen Räume, Garagen und Stellplätze eindeutig  (z. B. durch Ziffern, Buchstaben ...) gekennzeichnet sind.

Wohnungseigentumsgesetz
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

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