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Straßenneubau / Anliegerkosten
Folgende Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Sundern sind für die nächsten Jahren geplant und weitere Informationen finden Sie im Straßen- und Wegekonzept:
- Erneuerung Erfthagen, Sundern [mehr]
nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG)
- Erneuerung Martinusweg, Hellefeld [mehr]
nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG)
- Straßenneubau Butter-Bettken-Straße, Hellefeld [mehr]
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Straßenneubau Kreuzberg, Sundern [mehr]
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Straßenneubau Wolfskamp, Sundern [mehr]
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Erneuerung Hengstenberg, Sundern [mehr]
nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG)
- Erneuerung Mescheder Straße Bypass, Sundern [mehr]
nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG)
- Straßenneubau Sassenhagen, Sundern [mehr]
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Erneuerung Am Rehberg, Stockum [mehr]
nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG)
- Erneuerung In den Schlerken, Endorf [mehr]
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Straßenneubau Unterm Knapp, Sundern (weitere Informationen folgen)
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Informationen über Straßenbaubeiträge und Erschließungsbeiträge
Straßenbaubeiträge
Oftmals müssen Straßen nach erfolgtem Kanalbau wiederhergestellt oder bei der Wiederherstellung verbessert werden. Bei diesen Maßnahmen steht für Anwohner/Hauseigentümer häufig die Frage nach Straßenbaubeiträgen im Mittelpunkt des Interesses. Das komplexe Thema "Erhebung von Straßenbaubeiträgen" wird an dieser Stelle erläutert und nachvollziehbar gemacht. Bei jeder Straßenbaumaßnahme werden den Anliegern auf die jeweilige Straße bezogene konkrete Informationen in einer Anliegerversammlung gegeben.
Straßenbaubeiträge werden immer dann erhoben, wenn eine vorhandene Straße erneuert oder umgestaltet wird. Eine Erhebung der Beiträge erfolgt auch dann, wenn nur eine Teileinrichtung der Straße, beispielsweise nur die Straßenbeleuchtung erneuert werden muss.
Sie sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (§§ 127 ff BauGB), die von den Kommunen zu erheben sind, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird.Was sind Straßenbaubeiträge?
Straßenbaubeiträge werden zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen erhoben.
Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind die Kommunen verpflichtet auf Grundlage einer kommunalen Satzung Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Stadt Sundern (Sauerland) hat eine entsprechende Ausbaubeitragssatzung erlassen.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen setzt voraus, dass die Kommune zunächst eine Leistung erbringt. Nach dem KAG NRW muss die Leistung in der Wiederherstellung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen bestehen. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung wie das Schließen von Schlaglöchern oder die alleinige Erneuerung der oberen Asphaltdeckschicht.Für welche Ausbaumaßnahmen werden Straßenbaubeiträge erhoben?
1. Wiederherstellung einer Straße
Die Wiederherstellung kann in einer Erneuerung oder Umgestaltung bestehen. Die Erneuerung ist gegeben, wenn eine abgenutzte Straße durch eine neue, gleichartige Straße ersetzt wird und die übliche Nutzungsdauer von mindestens 30 Jahren abgelaufen ist.
Eine Umgestaltung ist gegeben, wenn eine Straße gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand ganz oder teilweise mit einer anderen Zweckbestimmung umgestaltet wird.
• Beispiele: Umwandlung in eine Fußgängerstraße, Umbau einer Straße mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich2. Verbesserung einer Straße
Eine Straße wird verbessert, wenn der Verkehr durch die Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter und reibungsloser abgewickelt werden kann oder der Straßenausbau dem heutigen Qualitätsstandard angepasst wird.
• Beispiele: Erweiterung durch die Vergrößerung der räumlichen Ausdehnung (insbesondere Verbreiterung des Querschnittes)
• Verbesserung der funktionalen Aufteilung (beispielsweise durch erstmalige Anlegung eines Radweges, Parkstreifens oder Gehweges)
• Verbesserung einer Teilanlage (beispielsweise durch stärkere Beleuchtung, Frostschutzschicht in einem Gehweg, Verstärkung der Fahrbahndecke oder des Fahrbahnunterbaus.Was gehört zum beitragsfähigen Aufwand?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten beispielsweise für folgende Maßnahmen ermittelt:
• Grunderwerb, Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Beleuchtung, Straßenentwässerung, etc.Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines an die Straße angrenzenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.Wie hoch ist der Anteil der Anlieger am Aufwand?
Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den sogenannten umlagefähigen Aufwand. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten aller Steuerzahler.
Der Anteil der Anlieger und der Anteil der Allgemeinheit am beitragsfähigen Aufwand ist abhängig von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung einer Straße. Die genaue Regelung erfolgt in der Ausbaubeitragssatzung und unterscheidet einerseits nach Straßentypen, wie Anlieger-, Haupterschließungs-, Hauptverkehrsstraßen und andererseits nach den einzelnen Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung.
Beispiele:
• Bei einer Anliegerstraße beträgt der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn 70 %. Die restlichen 30 % trägt die Allgemeinheit (Stadt Sundern (Sauerland)).
• Bei einer Haupterschließungsstraße beträgt der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn 45 % und für die Allgemeinheit 55 %.Wie wird der Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen werden.
Bei der Verteilung werden die Größen der einzelnen Grundstücke sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse) zugrunde gelegt. Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Faktor vervielfacht, der zwischen 1,0 für ein- und zweigeschossige Bebaubarkeit und maximal 2,00 für sieben- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt.
Auf dieser Grundlage werden für jedes Grundstück Berechnungsdaten ermittelt:
Beispiele:
• Die Grundstücksfläche beträgt 800 m² bei einer 3-geschossigen Wohnbebauung: 800 m² x 1,25 (Multiplikator für 3-geschossige Bebauung) = 1.000 m² modifizierte Grundstücksfläche
• Die Gesamtsumme der modifizierten Grundstücksflächen ist dann Grundlage für die Berechnung eines €-Betrages je m² modifizierter Grundstücksfläche.
Beispiele:
• Es sind 50.000 m² für alle angrenzende Grundstücke insgesamt ermittelt worden.
• Der umlagefähige Aufwand beträgt 1.000.000 €.
• Der umlagefähige Aufwand je m² modifizierter Grundstücksfläche beträgt entsprechend: 20 €
Für das Grundstück im oben genannten Beispiel ergibt sich damit eine Beitragspflicht in Höhe von 1.000 m² modifizierter Grundstücksfläche Mal 20 €. Insgesamt würden für den Grundstücksbesitzer 20.000 € anfallen.Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausbaumaßnahme. Endgültige Herstellung bedeutet dabei die vollständige Verwirklichung der im Bauprogramm festgelegten Ausbaumaßnahmen, wobei die Abnahme der Bauarbeiten entscheidend ist.Erschließungsbeiträge
Im Gegensatz zu den oben angeführten Straßenbaubeiträgen nach dem KAG NRW, die für eine nochmalige Herstellung oder Verbesserung einer bereits vorhandenen Straße erhoben werden, sind Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (§§ 127 ff. BauGB) für die erstmalige Herstellung einer Straße zu erheben.Was sind Erschließungsbeiträge?
Für die Erschließung eines Grundstücks oder Baugrundstücks muss der Grundstückseigentümer an die Kommune eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe wird als Erschließungsbeitrag bezeichnet.
Nach § 127 ff. BauGB sind die Kommunen verpflichtet, Erschließungsbeiträge auf der Grundlage einer kommunalen Satzung zu erheben. Die Stadt Sundern (Sauerland) hat eine entsprechende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erlassen.Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Gemeinde legt in ihrer Erschließungsbeitragssatzung durch sogenannte Herstellungsmerkmale fest, wann z.B. eine Straße endgültig hergestellt ist.
Ist der Straßenausbau nach diesen Herstellungsmerkmalen erfolgt und liegen auch die weiteren Voraussetzungen vor, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahre hierzu entwickelt hat, entsteht für eine Straße die sachliche Erschließungsbeitragspflicht.
Die weiteren Voraussetzungen umfassen einen Ausbau gemäß dem für die Straße festgelegten Bauprogramm. Das Bauprogramm kann z.B. in einem Ratsbeschluss festgelegt sein. Der Straßenausbau muss ferner die Anforderungen an eine rechtmäßige Straßenherstellung im Sinne des Planungsrechts erfüllen (siehe hierzu § 125 BauGB). Nicht zuletzt muss eine Straße gemäß dem Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein.
An den zahlreichen Voraussetzungen wird deutlich, dass es durchaus Jahre dauern kann, bis bei Straßen alle Anforderungen erfüllt sind, die es der Gemeinde erlauben, den Erschließungsbeitrag anzufordern.Wer ist beitragspflichtig?
Das Baugesetzbuch bestimmt, dass von den Personen, welche bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, der Erschließungsbeitrag anzufordern ist. Ein anderer Personenkreis (z.B. Nießbrauchberechtigte) kommt als Beitragsschuldner nicht infrage.
Befindet sich ein Grundstück im Eigentum von Wohnungs- und Teileigentümern / Teileigentümerinnen, werden diese nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen.Wie hoch ist der Anteil der Anlieger am Aufwand?
Im Gegensatz zu der Erhebung von Straßenbaubeiträgen, bei denen sich der Anliegeranteil bei verschiedenen Straßentypen unterscheidet, beträgt der Anliegeranteil nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Sundern (Sauerland) immer 90 %. Der verbleibende Anteil von 10 % geht zu Lasten der Allgemeinheit (Stadt).Wie oft wird ein Erschließungsbeitrag erhoben?
Der Erschließungsbeitrag wird für dieselbe Erschließungsanlage nur einmal erhoben. Ein Grundstück kann aber auch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden. In diesem Fall unterliegt das Grundstück für jede der Erschließungsanlagen der Beitragspflicht. Das kann insbesondere zutreffen auf Eckgrundstücke, die typischerweise an zwei Straßen grenzen.Wann muss der Erschließungsbeitrag gezahlt werden?
Der Erschließungsbeitrag ist nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides innerhalb eines Monats zu zahlen.
Straßen- und Wegekonzept 2021 - 2025
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