Ihr Anliegen

Kinderreisepass

Nur für Auslandsreisen benötigen Kinder unter 12 Jahren (auch Säuglinge) einen Kinderreisepass. Wird der Kinderreisepass von einem Einreisestaat nicht anerkannt, kann ein Reisepass für Kinder ausgestellt werden. 

Der Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses muss von beiden Elternteilen gestellt werden. Leben die Eltern getrennt, kann der Antrag auch von dem Elternteil allein gestellt werden, bei dem das Kind lebt.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist unabhängig vom Alter des Kindes immer erforderlich.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt seit dem 01.01.2021 12 Monate, er ist jedoch höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gültig.

Abgelaufene Kinderreisepässe dürfen nicht verlängert werden. In diesen Fällen muss immer ein neues Dokument ausgestellt werden.

Wichtig: Ab dem 01.01.2021 werden Kinderreisepässe oder auch deren Verlängerung nur noch für 12 Monate ausgestellt!

Gebühr für die Ausstellung eines Kindereisepasses

  • 13,00 €
  • 6,00 € (Verlängerung)

Gebühren sind am Tage der Antragstellung in bar oder per ec-Karte zu entrichten.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Für alle Kinder ist unabhängig vom Alter grundsätzlich 1 aktuelles Lichtbild in Passbildgröße (35 mm breit, 45 mm hoch) mitzubringen. Für das Lichtbild gelten die gleichen Anforderungen wie beim EU-Biometrie-Pass (siehe hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei Berlin). Das Kind muss ebenfalls mit vorsprechen, damit es anhand des Lichtbildes identifiziert werden bzw. das schreibfähige Kind seinen Kinderreisepass eigenhändig unterschreiben kann.
  • Bescheinigung beider Erziehungsberechtigter ist erforderlich aus der hervorgeht, dass beide Erziehungsberechtigten die Ausstellung eines Kinderreisepasses wünschen und ein Erziehungsberechtigter mit eigenem Ausweis muss bei Antragstellung persönlich anwesend sein und den Pass oder den Ausweis des nicht anwesenden Elternteils mitbringen. Es werden zudem Angaben zur Größe und Augenfarbe des Kindes benötigt.
  • Ggfs. Geburtsurkunde und Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedlerbescheinigung, Vertriebenenausweis oder Einbürgerungsurkunde.
  • Ggfs. Nachweis des Sorgerechts durch Gerichtsbeschluss.

Kontakt

Frau Simone Bartsch

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Frau Christin Hinzmann

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Frau Alexandra Loktionov

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Frau Claudia Wesoly (Backoffice)

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