Kurzarbeit

Wie will die Bundesregierung Beschäftigte vor Arbeitslosigkeit schützen?

Die Ausbreitung des Corona Virus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Unternehmen darin zu unterstützen, ihre MitarbeiterInnen weiter zu beschäftigen, wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 erleichtert. Der Bundestag hat diese Regelungen am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossen.

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einer bzw. einem Beschäftigten. Wirtschaftliche Ursachen oder nicht beeinflussbare (unabwendbare) Ereignisse müssen vorliegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie können wirtschaftliche Ursachen beispielsweise durch ausbleibende Lieferungen begründet sein, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen. Wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Dies kann Hochwasser, aber auch eine Anordnung des Gesundheitsamtes sein.

Was beinhalten die befristeten krisenbedingten Regelungen zum Kurzarbeitergeld?

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
  • Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden.
  • Den Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Die Sozialpartner werden unter Beteiligung der Bundesregierung kurzfristig Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld ausgestaltet werden kann.

Wie funktioniert die Beantragung von Kurzarbeitergeld?
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anzeigen, beantragen, abrechnen -

Im ersten Schritt zeigen Unternehmen und Betriebe die Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit an. Das geht sehr einfach. Die wichtigen Vordrucke und weitere Informationen sind im Internet zu finden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber füllen den Ausdruck aus, scannen die unterschriebene Kurzarbeits-Anzeige und senden sie per E-Mail an die Agentur für Arbeit. Unternehmen und Betriebe, zum Beispiel im Einzelhandel und in der Gastronomie, die noch für den März eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen möchten, müssen diese noch bis Ablauf des Monats, bis zum 31. März einreichen.

Nach der Anzeige kann im zweiten Schritt die Unterstützungsleistung beantragt werden. Hierfür reicht ein zweiseitiger Vordruck, der ebenfalls im Internet bzw. Online-Portal zu finden ist. Sowohl die Mitteilung/Anzeige als auch die eigentliche Beantragung von Kurzarbeitergeld können also schnell, sicher und jederzeit online erfolgen.

Im Antrag geben Arbeitgeber an, bei wie vielen Mitarbeitern wie viel Arbeitszeit ausfällt. Für diesen Arbeitsausfall erstattet die Bundesagentur neben der pauschalierten Entgeltersatzleitung aktuell auch die Sozialversicherungsbeiträge. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur für Arbeit.

Die Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter sowie die Erstellung einer Abrechnungsliste für die Agentur für Arbeit wird im Regelfall durch die Lohnsoftware der Unternehmen unterstützt. Das Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu Videos bereitgestellt. Diese beschreiben das Vorgehen.Hier geht es direkt zum Video.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezahlt werden. Das hängt von dem Einzelfall ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit 60 Prozent des pauschalierten Nettogehaltes. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz des Kurzarbeitergeldes 67 Prozent.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die neuen Regelungen für das Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Weitere Informationen für Unternehmen und Betriebe

Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 45555 20. Zusätzlich werden aufgrund des hohen Anrufaufkommens aktuell lokale Hotlines geschaltet, die auf der Internetseite der örtlichen Arbeitsagentur zu finden sind. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.