Ihr Anliegen

Denkmalschutz, -pflege und -förderung


Unterschutzstellung/ Eintragung in die Denkmalliste

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 sind auch Gebäude, die die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft erfüllen, in die Denkmallisten einzutragen.

Die Denkmallisten werden von der Stadt Sundern als untere Denkmalbehörden geführt.

Die Eintragungen erfolgten im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster, von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.

Die Denkmalliste steht jedermann zur Einsicht offen. Dies gilt nicht für bewegliche Denkmäler.

Vor der Eintragung werden die Eigentümer angehört.

Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zugänglich gemacht werden.

Bei einzelnen Objekten erfolgt dieses am "Tag des offenen Denkmals", der regelmäßig in der ersten Septemberhälfte eines jeden Jahres durchgeführt wird.

Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und Blitzschlag; es zu pflegen, z. B. durch lfd. bauliche Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie es sinnvoll zu nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind substanz-strapazierende, unangespasste oder eine aufgegebene Nutzung. Die unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.
 

Eigentumswechsel/ Anzeigepflicht

Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen.
 

Entdeckung eines Bodendenkmals

Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, muss dieses der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sundern oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe, Tel.: 02761 / 93750, unverzüglich anzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist.

Die Anzeige eines Anzeigepflichtigen befreit den anderen.
 

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Einer Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will.

Einer Erlaubnis bedarf ferner, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sundern zu beantragen. Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt ist.

Erlaubnisanträge:

  • ohne notwendiges Baugenehmigungsverfahren:
    Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis kann formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes abgegeben wird.
  • mit notwendigem Baugenehmigungsverfahren:
    Ist gleichzeitig mit einer notwendigen Erlaubnis auch eine Baugenehmigung erforderlich, so ist der Erlaubnisantrag parallel zu stellen. In diesen Fällen wird die denkmalrechtliche Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.

Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Sundern als untere Denkmalbehörde.

Unter dem Titel "Denkmalschutz und Denkmalpflege, Gesetz, Organisation, Verfahren" hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Broschüre herausgegeben, die kostenlos bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sundern erhältlich ist. Sie kann auch bei den

Gemeinnützigen Werkstätten Neuss GmbH
Am Krausenbaum 11
41464 Neuss
Fax. 02131/ 42860 bestellt werden
 

Denkmalförderung

Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert je nach Unterhaltungszustand einen hohen finanziellen Aufwand. In den einigen Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Zur Deckung dieses finanziellen Mehraufwandes und um die denkmalpflegerischen sinnvollen  Maßnahmen für dien Eigentümer/Investor finanziell zumutbar zu machen, stellen das Land NRW, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Hochsauerlandkreis und die Stadt Sundern jährlich Zuschußmittel bereit.

Die Antragsstellung ist an keinen festen Termin gebunden, sollte jedoch möglichst zu Beginn eines Jahres erfolgen, damit die Bewilligung und Abrechnung noch im gleichen Jahr erfolgen kann. Die Anträge sind über die Stadt Sundern als untere Denkmalbehörde an die jeweiligen Zuschußgeber zu richten. 

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Durchführung der Maßnahme nicht begonnen werden. Darüber hinaus werden die Anpassung von Denkmälern und die Herbeiführung einer sinnvollen Nutzung durch Ausbau und ggf. auch Erweiterung von Denkmälern wird vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert.

 
Steuerbegünstigung

Das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. 

Hierüber hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Titel "Steuertipps für Denkmaleigentümer - Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien" eine umfangreiche Broschüre herausgegeben. Diese kann ebenfalls bei den

Gemeinnützigen Werkstätten Neuss GmbH
Am Krausenbaum 11
41464 Neuss
Fax. 02131/ 42860 bestellt werden

Die Broschüren sind auch bei der Stadt Sundern als untere Denkmalbehörde erhältlich.

Kontakt

Herr Felix Lotze

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