Ihr Anliegen

Schulpflicht

Die Schulpflicht untergliedert sich in

  • eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - § 37 SchulG) und
  • eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG).

     

Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt.

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Stichtag für das Einschulungsalter (Vollendung des 6. Lebensjahres) war bisher der 30. Juni. Nach dem Schulgesetz wurde der Stichtag für die Einschulung vom 30. Juni schrittweise auf den 30. September vorverlegt; nachstehend die genauen Termine:

Schuljahr

 

Stichtag

 

Geburtszeitraum

 

2010 / 2011

 

31. August

 

02.09.2003 - 01.09.2004

 

2011 / 201230. September

 

01.09.2004 - 30.09.2005

 

2012 / 201330. September

 

01.10.2005 - 30.09.2006

 

2013 / 201430. September

 

01.10.2006 - 30.09.2007

 

2014 / 201530. September

 

01.10.2007 - 30.09.2008

 

2015 / 201630. September

 

01.10.2008 - 30.09.2009

 

2016 / 201730. September

 

01.10.2009 - 30.09.2010

 

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.

Eine vorzeitige Einschulung ist auf Antrag möglich; über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach eingehender Beratung mit den Eltern und ggf. mit Hilfe eins schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens

Kontakt

Frau Sigrid Pisano

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Herr Björn Allefeld

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