Hilfsmaßnahmen für die Land- und Ernährungswirtschaft

(Stand: 25.03.2020)

Um für Pflanzungen und Erntezeit genügend Arbeitskräfte zu haben, hat das Kabinett auf Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums in seiner Sitzung am 23.03.2020 folgenden Punkte beschlossen:

1.     Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt:
Die Unternehmen der Lebensmittelversorgungskette von der

  • Vorleistungs- und Zuliefererindustrie (insb. Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen),
  • der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau)
  • der Lebensmittelverarbeitung (bspw. Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien),
  • der Lebensmittellogistik bis hin zum
  • Handel (Importeure, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel)

Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

2.     Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘:
Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr.
Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hierarbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte, Pflege und Aussaat.

3.     Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeitenfür Bezieher von Kurzarbeitergeld:
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht

4.     www.daslandhilft.de – neue Job-Vermittlungsplattform:
Gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e.V. hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Plattform für Online-Job-Vermittlungen ins Leben gerufen: www. daslandhilft.de. Sie stellt den Kontakt zwischen suchenden Landwirten und „Helfenden Händen“ her – ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie zuverlässige Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten. Gerne weitersagen

5.     Bessere Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler:
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.

6.     Arbeitnehmerüberlassung:
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
Die Arbeitnehmer dürfen selbstverständlich nicht zum Zweck der Überlassung ursprünglich eingestellt und beschäftigt worden sein. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.

7.     Arbeitszeitflexibilisierung:
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
Für Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz ist in dem Sozialschutz-Paket eine Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz vorgesehen. Dort werden die Details zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.

8.     Liquiditätssicherung:
Die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe wird durch ein Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank gesichert. Dieses steht den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Verfügung. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus. Die Liquiditätssicherungsdarlehen haben eine Laufzeit von 4,6 oder 10 Jahren mit jeweils einem Tilgungsfreijahr. Die Antragsstellung erfolgt über die Hausbanken der betroffenen Betriebe. Auf Antrag bei der Hausbank kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen mit Zahlungsziel 30.März erfolgen.

9.     Kündigungsschutz bei Pachtverträgen:
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

10.  Soforthilfe in der Corona-Krise:
Das Bundesprogramm „Corona-Softhilfen für kleine Unternehmen und „Soloselbstständige“ kann von Selbstständigen oder Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.

11.  Sicherstellung des ungehinderten Warenverkehrs
Um die Logistikkette im Hinblick auf den Transport von Nahrungsmitteln aufrechtzuerhalten, ist der freie und zügige Warenverkehr sicherzustellen. Das gilt vor allem für Frischware, z.B. die grenzüberschreitende Rohmilcherfassung. Auch bei dem Transport von Lebendvieh müssen aus tierschutzfachlichen Aspekten Verzögerungen verhindert werden. Dafür gibt es eine Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten im Werkverkehr und gewerblichen Güterverkehr sowie den Verzicht auf die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW. Die Länder sind aufgefordert, eine bevorzugte Abfertigung von Transporten mit Lebensmitteln oder eine separate Spur für innergemeinschaftliche Transporte zu ermöglichen.