Schutz und Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft und Solo-Selbständige

Stand: 07.06.2020

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist durch Veranstaltungsabsagen, Auftragsstornierungen oder wegbrechende Einnahmen aus Ticketverkäufen und den ersatzlosen Wegfall von Gagen besonders hart und zum Teil existenziell getroffen. Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist die Kultur- und Kreativwirtschaft einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern. Die beschlossenen Schritte zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Liquiditätshilfen und die Stundung von Steuerzahlungen kommen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugute.

++ Überbrückungsgeld als Soforthilfe 2.0++

Ein weiteres Soforthilfeprogramm des Bundes (25 Mrd. €) für besonders von der Pandemie betroffene Branchen ist in Vorbereitung. Es soll den Zeitraum der Monate von Juni bis August abdecken. Begünstigt sind Unternehmen der weiterhin massiv von Umsatzverlusten oder Einschränkungen/ Verboten betroffenen Branchen wie Gastronomie und Hotellerie, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller, Veranstaltungslogistiker und Unternehmen des Messe- und Veranstaltungswesens.

Sie müssen allerdings im April und Mai im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen Umsatzeinbruch > 60 % nachweisen können, der in den Monaten Juni-August mindestens auf dem Niveau von -40 % fortdauert.

Unternehmen bis 5 Vollzeitäquivalenten erhalten nach Prüfung 9.000 €,
 Unternehmen bis 10 Beschäftigte 15.000 €.

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten zudem über die Überbrückungshilfe hinaus eine einmalige Zahlung v. 1.000 €/Monat für maximal drei Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die genaue Ausgestaltung der Überbrückungshilfe kann vorläufig hier nachvollzogen werden: www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

Voraussichtlich sollen ab 10.07.20 Anträge ausschließlich über zuvor akkreditierte Steuerberater gestellt werden können.
Eine Hotline des Landes NRW ist auch für die Überbrückungsgelder eingerichtet: 0211/ 7956 4996

 

Digitale Lösungen – Online-Datenbank und Orientierungsrahmen des DIHK

DIHK und IHKs haben auf Bundesebene gemeinsam eine Datenbank mit digitalen Lösungsangeboten für Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen erstellt. Darin enthalten sind Anbieter z.B. von digitalen Lösungen als Instrument zur Kundenrückgewinnung - etwa Buchungssysteme oder Besucherampeln mit Echtzeitmessung. https://apps.ihk.de/dihk-solution-provider/ Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des DIHK keine Qualitätsüberprüfung der einzelnen Anwendungen vorgenommen wurde. Unter Moderation des DIHK haben Anbieter und Anwender einen Orientierungsrahmen erstellt, der die Unternehmen bei der Eigenüberprüfung unterstützt und aufzeigt, welche Kriterien bei der Auswahl einer geeigneten Anwendung beachtet werden sollten.

 

Wichtige Informationen zum Soforthilfeantrag sowie zum Verwendungsnachweis

Die möglichst schnelle Auszahlung der NRW-Soforthilfe hat es mit sich gebracht, dass rückblickend betrachtet einige Antragsvoraussetzungen nicht ausreichend geklärt oder kommuniziert wurden. Zudem wurde der Antrag extrem vereinfacht und das Prüfverfahren an das Ende des Prozesses verlagert. Die Landesregierung hat nun einige der offenen oder strittigen Fragen geklärt.

Verwendung der Soforthilfe für Lebenshaltungskosten von Soloselbstständigen:

Darf ich die Soforthilfe auch für meine Lebenshaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?

Dazu heißt es in den FAQ des MWIDE: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April
  • Keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Abrechnungsmodus:

Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.

Hinweis der IHK:

Hintergrund ist, dass sich Bund (als Geldgeber) und Länder nicht auf die Finanzierung der Lebenshaltungskosten einigen konnten. Final hat Bundesminister Altmaier am 05.05. diese Verwendungsform abgelehnt und auf ALG II verwiesen. Dies kann nun jedoch nicht rückwirkend beantragt werden. Daher akzeptiert NRW aus Gründen des Vertrauensschutzes den pauschalen Ansatz von 2.000 € und erstattet diesen Betrag dem Bund. Der Ansatz kann allerdings ausdrücklich nur für die Monate März und April erfolgen. Wer im Mai einen Antrag stellt, kann Lebensunterhalt ausschließlich über ALG II finanzieren.

Verwendungsnachweis für die ausgezahlten Mittel:

Muss nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird?
Dazu heißt es jetzt in den FAQ des MWIDE: Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Hinweis der IHK: Dieser Verwendungsnachweis wird nach unserem Informationsstand aus einem 6 seitigen, online-ausfüllbaren pdf-Dokument bestehen. Dieses soll jeweils am Beginn des 3. auf den Antrag folgenden Monats versandt werden (Antrag im März – Versand im Juni). Die IHK wird wiederum über ihre Hotline (s.u.) Hilfestellungen zum Ausfüllen dieses Verwendungsnachweises geben.

Zudem ist angesichts der zahlreichen Betrugsversuche zu vermuten, dass per Email eingehende Formulare der Bezirksregierung nicht ernst genommen oder vorsorglich gelöscht werden. Soforthilfe-Begünstigten ist daher zu raten, auf die Email-Endung .nrw oder nrw.de zu achten oder im Zweifel mit der IHK Kontakt aufzunehmen.

 

Existenzgründer mit Gründungsdatum zwischen dem 01.01.20 und dem 11.03.2020

Unternehmen, die nach dem Jahreswechsel gegründet wurden, waren bisher nicht antragsberechtigt. In den letzten Wochen wurde allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung nach Wegen gesucht, auch diese Unternehmen einzubeziehen und gleichzeitig „Scheingründungen“ auszuschließen. Jetzt wurde ein Sonder-Antragsweg für Unternehmen geschaffen, die „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe mit bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen nach dem 31.12.2019 und bereits vor dem 11.03.2020 am Markt angeboten haben“. (Auszug aus dem Antragsformular) Der Antrag wird im Auftrag des Antragstellers durch einen von ihm bevollmächtigten Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet. Adressat ist weiterhin die zuständige Bezirksregierung. Auch hierzu liefert die IHK Beratungsunterstützung. Den Link zum Gründer-Antragsformular finden Sie auf der allgemeinen Antragsseite: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Sie finden dort den Link am Ende des dritten Absatzes:

 

Es hat sich zudem herausgestellt, dass Unternehmen, die massiv in ihren Aktivitäten von der Pandemie betroffen waren, entweder nicht antragsberechtigt zur Soforthilfe waren oder Soforthilfe mit ihrer Begrenzung auf einen 3-Monats-Zeitraum ein dauerhaftes Überleben des Unternehmens auch nicht annähernd gewährleisten konnte. Für diese Fälle soll es die Möglichkeit eines zusätzlichen Härtefall-Antrags geben, der allerdings noch nicht vorliegt. Nach bisherigem Informationsstand ist eine Freischaltung „in ca. 14 Tagen“ zu erwarten. Mehr Informationen zu allen Fragen der Soforthilfe:

Corona-Hotline „Soforthilfe“ der IHK-Arnsberg
02931/878-555 (erreichbar von Mo.-Fr. von 9-16.00 Uhr)

Allgemeine, tagesaktuelle Fragestellungen zu Corona:

www.ihk-arnsberg.de/corona