Schiedsamtswesen

1. Amt und Aufgabe

Zunehmend werden Streitigkeiten, auch in Bagatellsachen, ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gericht gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Trotz eines für ihn günstigen Urteils steht mancher am Ende dieses Weges vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen für beide nicht besser gewesen wäre.

Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden deren Schlichtung zu den Aufgaben einer Schiedsperson gehören, sollten Sie sich vertrauensvoll an ihn wenden. Das Amt der Schiedsperson wird von Personen, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich wahrgenommen. Durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsperson die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen. Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und nach der Wahl von dem Direktor des Amtsgerichts bestätigt.
 

2. Wann kann die Schiedsperson helfen?

Der Gang zur Schiedsperson ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

In bestimmten Streitfällen, den sogenannten Privatklagesachen, müssen Sie, ehe sie sich an das Gericht wenden können, zur Schiedsperson. Solche Privatklagesachen sind z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Bei diesen Straftaten wird vom Staatsanwalt nur dann Anklage erhoben, wenn er ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er den Bürger auf den Privatklageweg, d. h., der Betroffene muss sich selbst mit seiner Klage an das Strafgericht wenden, wenn der Täter bestraft werden soll. Dies kann der Geschädigte aber nur, wenn er vorher versucht hat, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Diese sogenannte Güteverhandlung findet be der Schiedsperson statt.

Die Schiedsperson kann aber auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten regeln, die sonst von den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedsperson auf freiwilliger Basis möglich. Gerade wenn es bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu den anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an die Schiedsperson wenden, ehe Sie den Streit mit Einschaltung eines Rechtsanwalts vor dem Gericht austragen.
 

3. Ihre Schiedsperson wohnt nicht weit!

Das Stadtgebiet Sundern ist in zwei Schiedsamtsbezirke eingeteilt:

  • Schiedsamtsbezirk I 
    Ortsteile Amecke, Langscheid, Enkhausen, Hövel, Hachen, Stemel, Sundern (Flamke, Brandhagen, Gebiet westlich der Hauptstraße und Silmecke)
    Schiedsperson ist
  • Schiedsamtsbezirk II
    Ortsteile Allendorf, Hagen, Stockum, Endorf, Meinkenbracht, Linnepe, Altenhellefeld, Hellefeld, Westenfeld, Sundern (Gebiet östlich der Hauptstraße und Silmecke)
    Schiedsperson ist
    • Zurzeit nicht besetzt 
      Vertretung durch Christoph Bankstahl

Weitere Informationen erhalten Sie

 

Sich vertragen ist besser als klagen.

Die Gebühren richten sich nach dem Umfang des jeweiligen Einzelfalls.

Schiedsperson

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Rathausplatz 1
59846 Sundern (Sauerland)

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