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Bebauungsplan
Der Bebauungsplan (§ 8 BauGB)
enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebiets. Er wird deshalb auch als der „verbindliche" Bauleitplan bezeichnet und anders als der Flächennutzungsplan als Satzung, d. h. als Ortsrecht beschlossen.
Für den Bürger ist wichtig, dass er aus den Bebauungsplänen Bauansprüche herleiten kann. Bauvorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Im Einzelfall können jedoch unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen Abweichungen von den Festsetzungen zugelassen werden. Als Plan für das gesamte Gemeindegebiet enthält der Flächennutzungsplan das übergeordnete Konzept der städtebaulichen Entwicklung. Folgerichtig verlangt das BauGB, daß die kleinteiligeren Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen.
Der Bebauungsplan konkretisiert somit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und setzt für die räumlich begrenzten Bereiche in rechtsverbindlicher Weise fest, ob und wie die Grundstücke bebaut werden dürfen. Die Aussagen des Bebauungsplanes sind "Festsetzungen". Sein Maßstab ist so zu wählen, dass die Festsetzungen "parzellenscharf" vorgenommen werden können.
Auch Bebauungspläne sind nach dem BauGB aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Daraus ergibt sich, daß kein rechtlicher Zwang für die Gemeinde besteht, für das gesamte Gemeindegebiet Bebauungspläne aufzustellen. Wesentlich sind auch hier die Vorstellungen der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung. Der Bebauungsplan trifft abschließend in seinem Geltungsbereich auch die möglichen und erforderlichen Festsetzungen im Blick auf die bei seiner späteren Durchführung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Wie für den Flächennutzungsplan, so enthält das BauGB auch für den Bebauungsplan einen Katalog von Festsetzungsmöglichkeiten. Seinem Inhalt nach deckt der Katalog dieselben Bereiche ab wie der für den Flächennutzungsplan, allerdings sind die Möglichkeiten im Vergleich zum Flächennutzungsplan deutlich differenzierter, spezieller ausgeformt und abschließend im Gesetz festgelegt. Zu den Festsetzungsmöglichkeiten gehören u. a.:
- Art und Maß der baulichen Nutzung;
- die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
- Festsetzungen für Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen,
- für Grün- und Freiflächen sowie zum Umweltschutz,
- für spezielle Nutzungsarten,
- für Verkehrsflächen und -einrichtungen.
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